Bedarfsermittlung in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Bei der Bedarfsermittlung in der BU-Versicherung handelt es sich stets um eine höchst individuelle Angelegenheit. Eines der wichtigsten Beitragsmerkmale ist daher die exakte Festlegung der Höhe der versicherten BU-Rente. In diesem Zusammenhang muss durch den Versicherungsnehmer stets berücksichtigt werden, das es nicht darum geht, was versichert werden soll, sondern vielmehr, was man sich als Versicherter überhaupt leisten kann. Wer eine BU-Versicherung abschließt, tut dies, um sein Einkommen zu sichern, und zwar für den Fall, wenn er selbst nicht mehr dazu in der Lage ist, dies aus gesundheitlichen Gründen zu tun. Interessenten sollten daher darauf achten, ihr derzeitiges Nettoeinkommen angemessen abzusichern. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass man sich nicht schlechter stellt als in der Vergangenheit. In aller Regel sichern die meisten Gesellschaften für Personen, die voll im Arbeitsleben stehen, lediglich 75-80 Prozent des Nettoeinkommens ab. Eine Ausnahme bilden lediglich Schüler, Studenten, Auszubildende und Hausfrauen. Für diesen Personenkreis sind bei den meisten Gesellschaften - und zwar unabhängig vom Einkommen - monatliche Rentenhöhen zwischen 500 und 1.000 Euro absicherbar. In die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der maximal versicherbaren BU-Rente fließen auch bereits bestehende Ansprüche aus anderen Versorgungseinrichtungen wie Leistungen weiterer BU-Versicherungen oder Erwerbsminderungsrenten mit ein. Ebenfalls berücksichtigt werden Leistungen aus der Beamten- oder Zusatzvorsorge für Angestellte, die sich im öffentlichen Dienst befinden. Der Grund liegt hierfür in einer Überversicherung, die zusätzlich auch noch die Haushaltskasse belasten würde.
Die Berechnung des grundsätzlichen Bedarfs
Geht es um die Berechnung des grundsätzlichen Bedarfs, müssen Versicherungsnehmer all ihre aktuellen Ausgaben addieren, wobei auch die vierteljährlichen und jährlichen Ausgabebeträge nicht übersehen werden sollten. Diese sind dann entsprechend in einen Monatsbetrag umzurechnen. In einem weiteren Schritt erfolgt nunmehr die Überprüfung aller bereits bestehenden vergleichbaren Absicherungen. Bestehen zum Beispiel bereits BU-Versicherungen, dann sollten die älteren Verträge entsprechend auf das Bedingungswerk hin zu überprüfen, da sich gerade bei BU-Versicherungen in den letzten Jahren sehr viel verändert hat. Vieles sogar zum Vorteil des Versicherungsnehmers. Vielfach entspricht das alte Produkt in Hinsicht eines Verzichts auf die abstrakte Verweisung nicht den aktuellen Anforderungen. Hier wäre deshalb zu überlegen, ob der alte Vertrag problemlos zu kündigen und durch einen Neuantrag zu ersetzen wäre. Eine Kündigung sollte allerdings erst nach Annahme des Neuantrags durch den Versicherer erfolgen.
Wer sich in der gesetzlichen Rentenversicherung befindet, kann die Höhe der aktuellen Rentenansprüche aus der jährlichen Renteninformation entnehmen. Nun kann überlegt werden, ob man die Bedarfssumme um die versicherte Rente reduzieren möchte. Bevor dieser Schritt unternommen wird, sollten auch die Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung geprüft werden, ob diese erfüllt sind. Viele Personen wie Berufseinsteiger oder diejenigen, die in den letzten Jahren keine Beiträge mehr entrichtet haben, fallen aus dem gesetzlichen Versicherungsschutz. Zudem sollte bedacht werden, dass die Erwerbsminderungsrente ausschließlich bei Härtefällen greift, wenn der Versicherungsnehmer nicht mehr als 6 Stunden am Tag mehr irgendeiner Tätigkeit mehr nachgehen kann. Daher sollten Ansprüche aus dieser Versorgung nicht in die Berechnungsgrundlage mit einfließen.
Extraschutz durch Zusatzvorsorge
- Schutz durch Zusatzvorsorge für Angestellte im öffentlichen Dienst:
Der Schutz ist derselbe wie der aus einer Erwerbsminderungsrente, hinzu kommt allerdings noch eine zusätzliche Rente. Daher kann hier auf eine Anrechnung verzichtet werden.
- Beamtenvorsorge:
Wer die Wartezeit erfüllt hat, sollte diese Anwartschaften voll zur Anrechnung bringen, da sie einen optimalen Schutz bieten. Ob ein Anspruch auf ein Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit besteht, kann über die zuständige Besoldungsstelle erfragt werden.
- Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung:
Versicherungsnehmer können sich hierüber bei der zuständigen Kammer informieren. In diesem Zusammenhang sollte nicht nur nach der aktuell versicherten Rente für den Fall einer Berufsunfähigkeit, sondern auch nach den gegebenen Leistungsvoraussetzungen gefragt werden. Vielfach müssen Versicherungsnehmer, um überhaupt in den Genuss einer Leistung zu kommen, zu 100 Prozent berufsunfähig sein bzw. ihre Zulassung zurückgeben. Sind derartige nachteilige Regelungen vorhanden, sollte auf eine Anrechnung verzichtet werden.
18.02.2011 | Rubrik: Ratgeber
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