BU und Kammerberufe
Für bestimmte kammerfähige freie Berufe besteht eine so genannte Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk. Hierzu zählen Personen wie Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Tier- und Zahnärzte. Die Versicherung in einem Versorgungswerk schließt dabei auch eine Absicherung wegen Erwerbsminderung mit ein. Allerdings können die meisten Bedingungswerke dieser Gesellschaften mit den privaten Versicherungen nicht mithalten. Von daher ist ein zusätzlicher privater Berufsunfähigkeitsschutz auch für diesen Personenkreis empfehlenswert.
Personen in Kammerberufen erhalten ihren Versicherungsschutz zudem weitaus günstiger als Personen, die körperlich schwer arbeiten müssen. Denn Menschen in akademischen Berufen werden statistisch gesehen weniger häufig berufsunfähig. Andererseits ist bei Akademikern auch der Lebensstandard entsprechend hoch, weshalb eine zusätzliche BU bzw. BUZ stets einen Sinn macht. Interessenten sollten sich in diesem Punkt entsprechende Angebote der Versicherungsgesellschaften zu verschiedenen Tarifen vorlegen lassen.
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Voraussetzungen für den Erhalt einer Berufsunfähigkeitsrente
Um die Voraussetzungen zu erfüllen, die zu einer Zahlung einer Berufsunfähigkeit führen, kann nicht pauschal beantwortet werden, da diese von Kammer zu Kammer variieren. Allgemein kann aber festgehalten werden, dass die zu erfüllenden Voraussetzungen deutlich höher liegen als in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Hierzu einige Beispiele:
1: Voraussetzung für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente bei einer Ärztekammer
Ärzte sind hier gegenüber ihrer Kammer verpflichtet, nicht nur ihre Tätigkeit vollständig aufzugeben, sondern auch eine eventuell vorhandene eigene Praxis. Wer allerdings seine Beruf bzw. seine Praxis aufgibt und nach 2 Jahren wieder arbeiten kann (muss oder möchte), der muss mit seiner gesamten ärztlichen Dienstleistung wieder von vorne beginnen. Für die Kammer besteht während der Ausübung auch nur irgendeiner ärztlichen Tätigkeit keine Leistungspflicht. Auch niedergelassene Ärzte haben keine Möglichkeit, diese Klausel zu umgehen. Denn so lange eine Praxis durch einen Vertreter oder einen Assistenten weitergeführt wird, gilt die Tätigkeit bei einem Niedergelassenen nicht als eingestellt. Handelt es sich um Ärzte in einem Angestelltenverhältnis, dann gilt auch diese Tätigkeit erst als eingestellt, wenn der Kammer gegenüber das Ende der Lohnfortzahlung bestätigt wird.
2: Voraussetzung für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente bei einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte
Was für die Berufsgruppe der Ärzte gilt, gilt ebenso auch für die Anwälte, auch sie sind verpflichtet, bei einem Leistungsbezug ihre Tätigkeit vollständig einzustellen. Eine Berufsaufgabe ist aber nur für den Fall möglich, dass auch die Zulassung zurückgegeben wird. Das Problem, das auf die Juristen zukommt, lässt sich am besten an einem Anwaltsnotar vergleichen. Hier muss vielfach über 10 Jahre darauf gewartet werden, bis es zu einer Zuteilung eines Notariats kommt. Wer in diesem Stadium alles aufgeben muss und dann wieder gesund wird, der hat nicht nur seine gesamte Existenz, sondern auch noch seine Berufsunfähigkeitsrente verloren. Allerdings hat der Verwaltungsausschuss noch die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen und bei Vorliegen einer besonderen Härte die Berufsunfähigkeitsrente ganz, teilweise oder auch zeitlich beschränkt anzuerkennen. Über diese abweichenden Voraussetzungen hat allerdings die Vertreterversammlung nach freiem Ermessen zu entscheiden. Der entsprechende Vorschlag wird dabei vom Verwaltungsausschuss an die Vertreterversammlung weiter geleitet.
3: Voraussetzung für den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente bei einer Ingenieurkammer
Wer der Ingenieurkammer angeschlossen ist, muss ein weniger restriktives Vorgehen befürchten. Hier wird die Berufsgruppe der Ingenieure nicht sofort zur vollkommenen Aufgabe des Berufes gezwungen. Zwar muss hier eine Wartezeit von 3 Jahren erfüllt werden (Ausnahme: Berufsunfähigkeit durch Unfall), dennoch zeigt sich die Kammer bei einer lediglich vorübergehenden Berufsunfähigkeit flexibler. Mitglieder, die als Selbständige ihr Büro wegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit durch einen Vertreter fortführen lassen, erhalten für diesen Zeitraum eine BU-Rente für höchstens 4 Jahre. Liegt auch nach dieser Frist noch eine Berufsunfähigkeit vor, muss das Büro aufgelöst oder einem anderen Kollegen übergeben werden. Nur dann ist die Weitergewährung des Ruhegehaltes gesichert. © Copyright bei Berufsunfaehigkeitsversicherung.org
22.02.2011 | Rubrik: Ratgeber
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