Das (befristete) Leistungsanerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Nach erfolgtem Abschluss der Leistungsprüfung teilt der Versicherer dem Kunden das Ergebnis in Form von Anerkennung oder Ablehnung mit. Wird ein Leistungsfall durch den Versicherer abgelehnt, ist der Versicherungsnehmer entsprechend schriftlich über einen möglichen Widerspruch und die hierbei einzuhaltenden Fristen hinzuweisen. Für den Fall einer Leistungsanerkennung steht dem Versicherer zu, die Rentenzahlung ohne Anerkennung einer Leistungspflicht auszuzahlen. Diese Regelung erfolgt fast immer, wenn sich eine Prüfung in die Länge zieht, der Versicherungsnehmer hierdurch aber keinen Nachteil erleiden soll.
Auch nach der Anerkennung seiner Leistungspflicht überprüft der Versicherer zu gegebener Zeit das weitere Vorliegen einer Berufsunfähigkeit. Denn auch nach einer längeren Krankheit besteht die Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer wieder gesund wird und daher wieder in seinen Beruf zurückkehren kann. Dieses Vorgehen, auch Nachprüfungsverfahren genannt, ist aber so auszulegen, dass der Versicherer hier dieselben Maßstäbe ansetzen muss wie bei seiner ursprünglichen Leistungsprüfung. Versicherungsnehmer sollten daher darauf achten, dass der Versicherer bei einer eventuellen Nachprüfung auf die abstrakte Verweisung verzichtet, dies ist aber nicht bei allen Versicherern der Fall. © Copyright bei Berufsunfaehigkeitsversicherung.org
06.06.2011 | Rubrik: Ratgeber
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