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Der Leistungsfall

Durch den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ergeben sich entsprechende Rechte und Pflichten, und zwar sowohl für den Versicherer als auch für den Versicherungsnehmer. Im Wesentlichen Hängen diese Vorgaben von den jeweiligen Versicherungsbedingungen bzw. der Rechtsprechung ab. Werden durch den Versicherungsnehmer Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung geltend gemacht, wird daher erst einmal geprüft, ob auch eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt. In diesem Zusammenhang erfolgt auch eine Überprüfung des Leistungsanspruches, denn ein solcher kann zum Beispiel durch die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt werden. Diese ersten Nachweise sind allein durch den Versicherungsnehmer zu führen, denn hier besteht eine grundlegende Mitwirkungspflicht. Dabei muss der Versicherer bei der Bearbeitung des Leistungsantrages in folgenden Punkten unterstützt werden:

  • Nennung bzw. Darlegung des Grundes für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit
  • Einreichung entsprechender ärztlicher Unterlagen. Aus diesen muss hervorgehen: Ursache, Beginn, Verlauf und Dauer der BU bzw. DU.
  • Entbindung der Ärzte, Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften von der Schweigepflicht.
  • Ausführliche Informationen über die Berufstätigkeit, bevor die BU eintrat.

Versicherungsnehmer sind zudem angehalten, ihrem Versicherer gegenüber die Erlaubnis zu erteilen, entsprechende Auskünfte über den Gesundheitszustand sowie der Krankenhistorie einzuholen. Allerdings muss laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes dem Versicherer gegenüber nicht von Anfang an eine solche „Generalvollmacht" erteilt werden, eine solche kann auch von Fall zu Fall erteilt werden. Zudem steht es dem Versicherungsnehmer zu, die entsprechenden Auskünfte vor der Weitersendung an den Versicherer vorab einzusehen. Wer eine solche Vollmacht allerdings ablehnt, muss damit rechnen, dass durch eine derartige Leistungshinderung auch eine vielleicht berechtigte Leistung abgelehnt werden kann. Denn wer die Auskunft gegenüber dem Versicherer verweigert, kommt seiner Mitwirkungspflicht nicht nach.

Vielfach wird durch den Versicherer auch angeordnet, sich bei entsprechenden Ärzten untersuchen zu lassen. Eine solche Anordnung durch den Versicherer ist jedoch nicht mit der Arztanordnungsklausel in Verwechslung zu bringen, da es bei letzterer nur um Behandlungen und nicht um Untersuchungen geht. Viele Versicherungsbedingungen schreiben hier vor, dass der Versicherungsnehmer durch einen Arzt behandeln lassen muss. Denn es gibt auch durchaus Operationen, die eine Heilungschance versprechen. Lediglich bei schweren Operationen verzichten mittlerweile einige Versicherer ganz oder in Teilen auf eine solche Mitwirkungspflicht.

Wer den Bezug einer BU-Rente begehrt, findet seine Pflichten in den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Kommt es also zu einem Leistungsfall, sollten Versicherungsnehmer diese beherzigen. Wer dagegen verstößt, muss nicht nur mit Leistungskürzungen bzw. der Einstellung der gesamten Leistungen rechnen, die Gesellschaften haben auch die Möglichkeit, bereits ausgezahlte Leistungen vom Versicherungsnehmer wieder zurück zu fordern. So schreiben zum Beispiel einige Versicherungsbedingungen vor, dass ein Versicherungsnehmer verpflichtet ist, Verbesserungen seines Gesundheitszustandes umgehend der Gesellschaft zu melden. Ähnliches gilt entsprechend bei einem Berufs- oder Arbeitsplatzwechsel bzw. bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit. © Copyright bei Berufsunfaehigkeitsversicherung.org

31.05.2011 | Rubrik: Ratgeber

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