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Der Unterschied: berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig

Nur wenigen Personen in Deutschland fällt es leicht, exakt zwischen erwerbsunfähig bzw. erwerbsgemindert und berufsunfähig zu unterscheiden. Dabei spielten diese Begriffe in der Vergangenheit eine bedeutende Rolle, da bis zum 01.01.2001 zwischen der staatlichen Berufsunfähigkeitsrente und der staatlichen Erwerbsminderungsrente unterschieden werden musste. Insbesondere das deutsche Sozialrecht ordnete dabei eine klare Trennung an, ob eine Person einem Erwerb nicht mehr nachgehen konnte oder aber Berufsunfähigkeit vorlag. Berufsunfähigkeit liegt somit immer dann vor, wenn eine Person in Folge von Krankheit oder körperlicher und geistiger Gebrechen nicht mehr in der Lage war, seinen erlernten Beruf auszuüben. Es handelt sich somit um Menschen, die ihre Berufsausübung in Folge von Krankheit, Unfall oder Invalidität dauerhaft nicht mehr ausüben können. Zudem sind diese Beeinträchtigungen entsprechend durch einen Arzt zu bestätigen.

Bei Personen, die in Folge von Krankheit, Kräftezerfall oder gar Körperverletzung außer Stande sind, voraussichtlich dauerhaft ihren Beruf oder aber auch eine anderweitige Tätigkeit auszuüben, liegt eine vollständige Berufsunfähigkeit vor. Beruf und Tätigkeit bezieht sich dabei auf die Ausbildung sowie die bisher gemachten Erfahren, gleichfalls muss diese Tätigkeit auch der bisherigen Lebenseinstellung des Versicherten entsprechen. Als entsprechender Nachweis ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Ausgenommen von einer Berufsunfähigkeit sind hingegen all diejenigen Personen, die noch in der Lage sind, mindestens sechs Stunden täglich einer zumutbaren Tätigkeit nachzugehen. In diesem Zusammenhang darf allerdings nach § 240 Abs. 2 SGB VI nicht auf die aktuelle Marktlage abgestellt werden.

Zum 01. Januar 2001 wurde die Berufsunfähigkeit dahingehend abgeändert, dass sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch in der Form einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorgenommen wird. Als Rechtsgrundlage dient hier § 240 SGB VI. Demnach fallen all diejenigen Personen unter die Erwerbsunfähigkeit, die nicht mehr in der Lage sind, auf Grund von Krankheit bzw. körperlicher und geistiger Gebrechen ihrem Beruf nachzugehen. © Copyright bei Berufsunfaehigkeitsversicherung.org

16.02.2011 | Rubrik: Ratgeber

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