Dienstunfähigkeit bei Soldaten auf Zeit (Zeitsoldaten)
Im Gegensatz zu Berufssoldaten erhalten Zeitsoldaten lediglich eine zeitlich begrenzte Übergangsleistung und kein dauerhaftes Ruhegehalt. Je nach Dauer der Wehrdienstzeit fällt die Höhe der Leistungen aus. Ihre Rechtsgrundlage über die Dienstunfähigkeit für Zeitsoldaten findet sich in § 55 Soldatengesetz. Nach dieser Grundlage ist ein Zeitsoldat immer dann zu entlassen, wenn dieser infolge eines körperlichen Gebrechens bzw. wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte nicht mehr dazu in der Lage ist, seine Dienstpflichten entsprechend zu erfüllen. Nach § 44 Abs. 4 kann auch derjenige als dienstunfähig angesehen werden, der innerhalb eines Jahres seit Beginn seiner Dienstunfähigkeit nicht mehr dazu in der Lage ist, diese wieder herzustellen.
Feststellungen über eine vorliegende Dienstunfähigkeit hat ein Bundeswehrarzt durch ein Gutachten zu bestätigen. Dies kann durch Antrag oder aber von Amts wegen geschehen. Für den Fall, dass eine Antragstellung auf Versetzung in den Ruhestand nicht durch den Berufssoldaten selbst erfolgte, sind diesem entsprechend diejenigen Gründe mitzuteilen, die eine Versetzung in den Ruhestand notwendig machen. Zu den Obliegenheiten für eine Dienstunfähigkeit gehört es für den Berufssoldaten, sich von Bundeswehrärzten untersuchen zu lassen. Falls es notwendig erscheint, muss sich der Berufssoldat auch entsprechenden Beobachtungen von hierzu bestimmten Ärzten unterziehen. Kann eine Wiederherstellung der Dienstunfähigkeit auch nach einem Zeitraum von zwölf Monaten nicht erwartet werden, ist erst eine Heilbehandlungsmaßnahme von sechs Monaten durchzuführen. Daran anschließend erfolgt dann die Dienstunfähigkeitserklärung.
Die Versorgung für Zeitsoldaten hängt entsprechend von der Dauer der Wehrdienstzeit ab:
- weniger als 10 Monate: Höhe des Entlassungsgeldes
- 10 bis 17 Monate: das Eineinhalbfache der Dienstbezüge des letzten Monats
- zwei und weniger als vier Jahre: das Zweifache der Dienstbezüge des letzten Monats
- vier und weniger als acht Jahre: das Vierfache der Dienstbezüge des letzten Monats
- acht bis einschließlich 20 Jahre: das Sechsfache der Dienstbezüge des letzten Monats
- mehr als 20 Jahre: das Achtfache der Dienstbezüge des letzten Monats
Die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. Die genauen Regelungen können in den § 12 und § 13 des Soldatenversorgungsgesetzes nachgelesen werden. © Copyright bei Berufsunfaehigkeitsversicherung.org
07.03.2011 | Rubrik: Ratgeber
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