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Erwerbsminderungsrente für Kammerberufe

Bei den so genannten Kammerberufen (z.B. Rechtsanwalt, Arzt, Apotheker, Architekt) besteht eine Pflichtmitgliedschaft über die berufsständischen Versorgungswerke. Auf diese Weise ist dieser Personenkreis auch für die Rente und die Erwerbsunfähigkeit abgesichert. Das Versorgungswerk stellt dabei eine spezielle Versorgungseinrichtung dar, in dem sich die Kammerberufe durch den Erwerb einer Pflichtmitgliedschaft einen Anspruch auf Zahlung einer Rente für den Fall einer Erwerbsminderung sichern.

Allerdings enthalten die Versicherungsbedingungen der Versorgungswerke meist erhebliche Deckungslücken. Oft wird eine Rente erst gezahlt, wenn eine 100-prozentige Berufsunfähigkeit vorliegt. Dann kann auch der momentane Beruf nicht mehr ausgeübt werden. Insofern sollten sich diese freien Berufe zusätzlich privat absichern.

Entscheidend ist nämlich, ob der Arbeitnehmer "auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" noch einsetzbar ist. Diese Regelung sorgt dafür, dass selbst hoch qualifizierte Arbeitnehmer auf einfachste Tätigkeiten verwiesen werden können und bei Berufsunfähigkeit keine gesetzliche Rente mehr erhalten (Verweisung). Daher sind bereits bei einer 50-prozentigen Reduzierung der Arbeit erhebliche Einbußen zu verzeichnen. Ist der Kammerversicherte allerdings noch in der Lage, eine geringe Arbeitsleistung zu erbringen, wird erst gar keine Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt.

Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ist also für jeden Selbständigen bzw. Freiberufler - zwingend notwendig. Die Absicherung dieses Existenzrisikos sollte Priorität vor der Altersvorsorge haben. © Copyright bei Berufsunfaehigkeitsversicherung.org

23.02.2011 | Rubrik: Ratgeber

BU und Kammerberufe

Rürup Rente mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ( BUZ )