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Die gesetzliche Versorgung bei Berufsunfähigkeit

Wer sich für den Fall der Berufsunfähigkeit auf den Gesetzgeber verlassen will, wird schnell feststellen, wie mangelhaft diese Absicherung ist. Denn auch die EU-Rente wird nur gestaffelt ausbezahlt. Auch hier gibt es entweder die ganze oder die halbe Rente. Abhängig ist dies allein von der Tatsche, wie lange eine Person noch in der Lage ist, zu arbeiten. Nimmt man dann noch die Differenz, die sich zwischen einem Bruttoeinkommen und einer EU-Rente ergibt, dann wird einem schnell die Tatsache bewusst: Aus 3.000 Euro monatlich werden 475 Euro bei halber und 945 Euro bei voller EU-Rente. Auch hier gilt für die Auszahlung des vollen Rentensatzes: Jeder muss nachweisen, dass er nicht mehr in der Lage ist, mehr als 3 Stunden zu arbeiten. Doch das ist nicht alles. Ist die erste BU-Rente durch, erfolgt spätestens nach 3 Jahren eine erneute Leistungsprüfung. Wer hier durchfällt, für den bleibt nur noch der Gang zum Sozialamt - vorausgesetzt, er ist im Besitz einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, die jetzt eine Rente zahlt.

Daher darf das Problem Berufsunfähigkeit nicht unterschätzt werden. Insbesondere junge Menschen sollten sich mit dem Gedanken tragen, eine für sie noch günstige Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Denn alle nach 1960 Geborenen erhalten für den Fall einer Berufsunfähigkeit keine Zahlungen mehr aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Und eine Erwerbsminderungsrente kommt auch nur noch für all diejenigen in Frage, die täglich nicht mehr länger als 3 Stunden eine Tätigkeit verrichten können.

Aktuelle Statistiken belegen es: Jeder dritte Berufstätige wird bereits vor Rentenbeginn berufsunfähig. An erster Stelle stehen dabei Schäden an Gelenken oder der Wirbelsäule, dicht gefolgt von den immer häufiger auftretenden seelischen Erkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Tumoren. Trotzdem wird das Risiko der Berufsunfähigkeit noch immer von den meisten Men-schen unterschätzt. Vor allem junge Menschen wollen sich nicht mit dem Gedanken auseinander setzen, den eigenen Beruf später nicht mehr ausüben zu können. Das Problem: Seit dem 01. Januar 2001 erhalten alle nach 1960 geborenen Berufstätigen im Falle einer Berufsunfähigkeit faktisch keine Zahlungen mehr aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Gleichzeitig wurde die Erwerbsminderungsrente eingeführt, auf die aber auch nur derjenige einen Anspruch hat, der nicht mehr in der Lage ist, länger als 3 Stunden täglich irgendeine Tätigkeit zu verrichten.

Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente lässt sich unterteilen in die teilweise und die volle Erwerbsminderung. Als teilweise erwerbsunfähig wird derjenige eingestuft, der zwar noch 3 Stunden, aber nicht mehr als 6 Stunden täglich arbeiten kann. Wer auch dazu nicht mehr in der Lage ist, täglich mehr als 3 Stunden zu arbeiten, hat Anspruch auf die volle Rente. Auch die Höhe der Erwerbsminderungsrente ist gestaffelt, und zwar jeweils nach der verbleibenden Arbeitskraft.

  • Einen Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente haben all diejenigen Versicherten, die in ihrem erlernten Beruf oder bei jeder anderweitigen Tätigkeit nicht mehr in der Lage sind, mehr als 3 Stunden täglich zu arbeiten oder auf dem Arbeitsmarkt keine Stelle mehr finden.
  • Einen Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente haben all diejenigen Versicherten, die in ihrem erlernten Beruf oder bei jeder anderweitigen Tätigkeit zwischen 3 und 6 Stunden täglich arbeiten können.
  • Versicherte, die länger als 6 Stunden arbeiten können - sei es im erlernten oder in einem anderen
    Beruf -, erhalten überhaupt keine Rente.

Der Grad der Erwerbsminderung bestimmt die Rentenhöhe

Um den entsprechenden Grad der Erwerbsminderung zu bestimmen, werden Ärzte oder ärztliche Gutachter herangezogen. Diese werden vom Versicherungsträger dazu beauftragt. Aus der nachfolgenden Tabelle können Sie erkennen, welche Erwerbsminderungsrente Sie erhalten, wenn Sie erwerbsunfähig werden, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten nachweisen und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben:


Monatliche Bruttoeinkommen in Euro
Anspruch bei 50 %
Erwerbsminderung
Anspruch bei 100 %
Erwerbsminderung
1.500,00252,00502,00
2.500,00419,00837,00
3.500,00562,001.124,00

Die Erwerbsminderungsrente erhalten Sie, wenn Sie erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten nachweisen und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Bei der Berechnung kommt es hingegen nicht auf das Lebensalter an. Weiter nachteilig wirkt sich die Sachlage aus, wenn die Erwerbsminderung vor dem 63. Lebensjahr eintritt. Denn dann wird sowohl die Erwerbsminderungs- als auch die Hinterbliebenenrente um bis zu 10,8 Prozent gekürzt. Für einen Rentenbezug wird ferner verlangt, dass der Versicherte eine mindestens 5-jährige Wartezeit sowie eine Beitragszahlungsdauer von mindestens 3 Jahren erfüllt hat. Erwerbsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder nur ein geringfügiges Einkommen erzielen kann Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. © Copyright bei Berufsunfaehigkeitsversicherung.org

11.02.2011 | Rubrik: Ratgeber

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