Was ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung?
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist neben der Unfallversicherung die bekannteste Absicherungsform im Rahmen der Invaliditätsversicherung, denn die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit gehört zu den bekanntesten Zweigen innerhalb der Invaliditätsversicherung. Wer sich gegen Berufsunfähigkeit absichern möchte, kann dies auch mit einer selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung oder mit einer
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) in Verbindung mit einer Lebens- oder Rentenversicherung verbinden. Neben der Absicherung gegen Invalidität und Berufsunfähigkeit besteht auch die Möglichkeit einer Grundfähigkeitsversicherung, einer Dread-Desease- oder einer privaten Unfallversicherung. Versicherungsnehmer sollten hierbei allerdings beachten, dass eine jede Versicherungsgattung entsprechend unterschiedliche Ausprägungen innerhalb der vertraglichen Bedingungen mit sich bringt. Wer sich gegen Berufsunfähigkeit abgesichert hat, erhält dann eine vereinbarte Rente, wenn er seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht weiter ausüben kann. Hierzu muss der Versicherte allerdings länger als sechs Monate nicht mehr in der Lage sein, seinen bisherigen Beruf zu 50 Prozent auszuüben. Daher ist stets zu einem Versicherungsvergleich anzuraten, denn die jeweiligen Bedingungen sind von Versicherung zu Versicherung verschieden.
Zudem sollte darauf geachtet werden, dass es die Berufsunfähigkeitsabsicherung in der GRV in der bisherigen Form nicht mehr gibt, sie wurde vielmehr durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hängt heute nur noch davon ab, wie viele Stunden der Versicherte einer beliebigen Tätigkeit nachgehen kann. Wird durch den Arzt ein Attest über mehr als 6 Stunden ausgestellt, entfällt der Bezug einer Rente vollständig. Einen Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente haben deshalb nur noch diejenigen, die außerstande sind, mehr als 3 Stunden am Tage zu arbeiten. Gleiches gilt für diejenigen, die arbeitslos sind und mindestens 3 Stunden täglich arbeiten könnten, auch sie kommen in den Genuss eine Rente, wenn ein entsprechender Teilzeitplatz nicht bereitgestellt werden kann. Betroffene erhalten hier also eine volle Rente, auch wenn dies medizinisch nicht vertreten wird.
Lediglich für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gilt die Besonderheit der Vertrauensschutzregelung. Treten bei diesen Personen gesundheitliche Einschränkungen in ihrem bisherigen Beruf ein, erhalten auch diese eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. In den Genuss der Rente kommen hierbei alle, die in ihrem bisherigen Beruf zwar nicht mehr als 6 Stunden arbeiten können, dafür aber in einem anderen Beruf mindestens 6 Stunden einsetzbar sind. Allerdings ist der Leistungsträger verpflichtet, in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob diese Verweistätigkeit auch dem Leistungsvermögen und den Fähigkeiten des Betroffenen entspricht. Denn auch eine Verweistätigkeit muss in Bezug auf die Ausbildung bzw. den beruflichen Werdegang sozial zumutbar sein. © Copyright bei Berufsunfaehigkeitsversicherung.org
09.02.2011 | Rubrik: Ratgeber
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